Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955
. Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung 1995 – SchVV, der Verordnung BGBl. Nr. 498/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017, ist für Lehrpersonen an Pflichtschulen sowie an mittleren und höheren Schulen die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2025, anzuwenden, soweit in den bis 4 nichts Abweichendes vorgesehen wird.
