Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel V

Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

§ 1 (Anm.: richtig: § 1.) Art. V gilt für Arbeitnehmer, die

1. in Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957 in der geltenden Fassung oder in Einrichtungen der stationären Langzeitpflege beschäftigt sind,

2. Nachtschwerarbeit im Sinne des § 2 leisten.