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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 68/1959

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. II Nr. 316/1934, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1945, StGBl. Nr.113, der Wasserrechtsnovelle 1947, BGBl. Nr. 144, des Bundesgesetzes vom 7. November 1956, BGBl. Nr. 221, und der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, wird verordnet:

(1) Zum Schutze des „Thalheimer Schloßbrunn“, dessen 7 Quellen mit dem Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. September 1957, GZ. 12-188 Ta 1/28-1957, als Heilquellen erklärt wurden, wird ein Schutzgebiet mit nachstehener Umgrenzung festgesetzt: Ein Kreis, der einen Radius von 200 m und als Mittelpunkt die Quellen hat.

(2) Innerhalb des im Abs. 1 umschriebenen Schutzgebietes ist für Sprengungen aller Art, sowie für die Errichtung von Lagern für Treibstoffe und andere nicht abbaufähige Stoffe neben der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes einzuholen.

(3) Das Schutzgebiet ist in einer Katastermappenkopie, Maßstab 1 : 2880 ersichtlich gemacht. Die Katastermappenkopie erliegt in der Urkundensammlung des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft Judenburg.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.