Gemäß Artikel II des Gesetzes, R. G. Bl. Nr. 41/1888, womit strafgesetzliche Bestimmungen in betreff der Sicherung der Unterseekabel getroffen werden, wird in Ergänzung der Verordnung, B. G. Bl. II Nr. 90/1934, bekanntgegeben, daß Polen dem Übereinkommen vom 14. März 1884 zum Schutze der Unterseekabel beigetreten ist.
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Stammfassung: BGBl. Nr. 240/1935
Änderungen & Kundmachungen
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BGBl. Nr. 240/1935 · Stammfassung
Fassungen ab: 26.06.1935
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
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