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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 8/1999

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges (BGBl. Nr. 155/1953, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 339/1996) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

Litauen 3. Oktober 1996

Palau 25. Juni 1996

Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates zufolge hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien *1) am 18. Oktober 1996 erklärt, die von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erklärten Vorbehalte *2) weiterhin aufrecht zu halten.

Auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs ist die Anwendung der Abkommen auf Hongkong mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 erloschen.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 277/1994

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 8/1999 · Stammfassung

Fassungen ab: 16.01.1999

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. III Nr. 8/1999

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