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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 631/1992

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunde zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges (BGBl. Nr. 155/1953, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 195/1989) hinterlegt bzw. erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an diese Abkommen gebunden zu erachten:

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde bzw.

Kontinuitätserklärung

Bhutan 10. Jänner 1991

Brunei 14. Oktober 1991

Kroatien 11. Mai 1992

Lettland 24. Dezember 1991

Malediven 18. Juni 1991

Namibia 22. August 1991

Slowenien 26. März 1992

Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates zufolge wird Rußland als Vertragspartei dieser Abkommen, denen die Sowjetunion am 10. Mai 1954 beigetreten war, angesehen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 631/1992 · Stammfassung

Fassungen ab: 07.10.1992

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 631/1992

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