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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 195/1989

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges (BGBl. Nr. 155/1953, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 580/1986) gebunden zu erachten:

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Kontinuitätserklärung:

Antigua und Barbuda 6. Oktober 1986

Kiribati 5. Jänner 1989

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 195/1989 · Stammfassung

Fassungen ab: 29.04.1989

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 195/1989

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