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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 113/1961

Seit der Kundmachung BGBl. Nr. 155/1959 hat nach Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Wien die Republik Kongo (Leopoldville) erklärt, daß sie sich an die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, seit dem 30. Juni 1960, dem Tage der Unabhängigkeit der Republik Kongo (Leopoldville), für gebunden erachtet.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 113/1961 · Stammfassung

Fassungen ab: 06.05.1961

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 113/1961

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