← Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anwendung von Bestimmungen der Nadelstichverordnung

§ 2. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), BGBl. II Nr. 16/2013, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.

(2) Soweit

1. in den und auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3

W-BedSchG 1998,

2. in auf die Belegschaftsorgane Bezug genommen wird, ist darunter das in § 7 des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2012, genannte Organ der Personalvertretung und

3. in auf die Betriebsabläufe Bezug genommen wird, sind darunter die Abläufe in Dienststellen der Stadt Wien

zu verstehen.

(3) Die in , und enthaltenen Verweisungen auf § 7, §§ 12 und 14 sowie § 15 Abs. 5 und 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des , und sowie und 6 W-BedSchG 1998 zu verstehen.