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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 395/1933

Einer Mitteilung der Regierung der Französischen Republik zufolge steht das im Staatsgesetzblatt als Anlage VI zu Nr. 304 aus 1920 verlautbarte Übereinkommen vom 19. März 1902 zum Schutze der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel derzeit zwischen Österreich und folgenden Staaten in Kraft:

Belgien, Danzig, Deutsches Reich, Frankreich, Luxemburg, Monako, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei, Ungarn.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 395/1933 · Stammfassung

Fassungen ab: 06.09.1933

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

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