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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 259/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird verordnet:

Die Kundmachung des Beschlusses der im Rat Vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Dezember 1995 über den Schutz der Bürger der Europäischen Union durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen (BGBl. III Nr. 254/2002) hat dadurch zu erfolgen, dass dieser in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 259/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 07.12.2002

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. III Nr. 259/2002

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