Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Mit der Vollziehung der unmittelbar anwendbaren Vorschriften dieses Bundesgesetzes und mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes (Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) in den Angelegenheiten des und des dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.