Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II.

(1) Bisher eingehaltene Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen gelten als zu Recht abgezogen oder in Empfang genommen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die in Art. I Z 1 () genannten Dienstnehmer als grundsätzliche Vorschriften, deren Ausführung der Landesgesetzgebung obliegt (Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 4 und Ziffer 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).