. (1) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in genannten Zeitpunkt in Kraft.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 12 Z 31, BGBl. I Nr. 138/2017)
(2) Ausführungsgesetze auf Grund der Änderungen von Grundsatzbestimmungen durch die in genannten Bundesgesetze sind innerhalb von einem Jahr zu erlassen.
