Der Pflichtsprengel der Vorschulklasse der öffentlichen Volksschule in den Bezirksvororten umfaßt das Gemeindegebiet des jeweiligen Bezirksvorortes.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 31/1984
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 34 Abs. 2, 3 und 5 des Burgenländischen Pflichtschulorganisation, LGBl. Nr. 42/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/1983 wird verordnet:
Der Berechtigungssprengel der Vorschulklasse in den Bezirksvororten umfaßt das Gebiet des jeweiligen politischen Bezirkes.
Im Sinne dieser Verordnung gilt für die Freistädte Eisenstadt und Rust sowie für den Bezirk Eisenstadt-Umgebung Eisenstadt als Bezirksvorort.
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1984 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
