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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 92/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 24 Abs. 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl Nr 296, in Verbindung mit des Salzburger land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerdiensthoheitsgesetzes 1981, LGBl Nr 80, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

An den öffentlichen landwirtschaftlichen Fachschulen im Land Salzburg werden außer der Leiterstelle folgende Lehrerstellen als schulfest erklärt:

a) Landwirtschaftliche Fachschulen

1. Bruck 5

2. Kleßheim 5

3. Bartholomäus-Hasenauer-Schule Tamsweg 5

4. Winklhof 5

b) Ländliche Hauswirtschaftsschulen

1. Bruck mit der Expositur Wimmhof 5

2. Kleßheim 3

3. Winklhof 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 31. August 1989, LGBl Nr 78, über die Schulfestigkeit von Lehrerstellen an öffentlichen landwirtschaftlichen Fachschulen außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.