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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 32/1974

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 19 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.229/1972 und gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Burgenländischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 43/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1973 wird verordnet:

Nachstehende Leiter- und Lehrerstellen an Berufsschulen werden als schulfest erklärt:

1.

Eisenstadt

 

 

a)

Leiter

1 Stelle

 

b)

Lehrer

 

 

 

aa) Stellvertreter des Leiters

1 Stelle

 

 

bb) Lehrer

25 Stellen

2.

Pinkafeld

 

 

a)

Leiter

1 Stelle

 

b)

Lehrer

 

 

 

aa) Stellvertreter des Leiters

1 Stelle

 

 

bb) Lehrer

25 Stellen

3.

Mattersburg

 

 

a)

Leiter

1 Stelle

 

b)

Lehrer

6 Stellen

4.

Oberwart

 

 

a)

Leiter

1 Stelle

 

b)

Lehrer

5 Stellen

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.