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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 792/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 2a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1994, wird verordnet:

Die quadratische Tafel zur Kennzeichnung von Schülertransporten ist entsprechend nachfolgendem Muster auszuführen und muß folgende Merkmale aufweisen:

1. 400 mm Seitenlänge,

2. 30 mm breite schwarze Umrandung,

3. Höhe der bildlichen Darstellung der Kinder: 200 mm,

4. rückstrahlendes Material.

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 792/1994 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.10.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 792/1994

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