Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 373/1989, zu den §§ 3, 4, 5, 6 und 12, BGBl. Nr. 455/1983)

Für die Beurteilung der Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1989 gelten die §§ 4, 5, 6 und 12 Abs. 10 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 in der vor Wirksamwerden des Artikels I Z 3, 5, 6 und 17 geltenden Fassung des Schülerbeihilfengesetzes 1983 weiterhin.