Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Pauschalierungsausgleich

§ 6. Gewinne, die nach Durchschnittssätzen () ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10 Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10 Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

3. bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 10 Prozent dieser Einkünfte.