Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung

§ 23a. Sonstige Bezüge gemäß in der Höhe bis zu 620 € sowie steuerfreie Zulagen und Zuschläge gemäß gelten nicht als Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes.