Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

ARTIKEL II

Schülerbeihilfen

§ 1. (1) Schülerbeihilfen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. die Schulbeihilfe (§ 9),

2. die besondere Schulbeihilfe (§ 10),

3. die Heimbeihilfe (§ 11),

4. die Fahrtkostenbeihilfe (§ 11a) und

5. die außerordentliche Unterstützung (§ 20a).

(2) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.