Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Verpflegungsbeitrag und Beitrag für Lern- und Arbeitsmittel

(1) Der Verpflegungsbeitrag umfaßt die Kosten der Verpflegung und der Verabreichung der Mahlzeiten.

(2) Der Beitrag für Lern- und Arbeitsmittel umfaßt die Kosten für die im Betreuungsteil gegebenenfalls erforderlichen besonderen Lern- und Arbeitsmittel.

(3) Der Verpflegungsbeitrag und der Beitrag für Lern- und Arbeitsmittel sind vom Schulerhalter festzusetzen.