Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Betreuungsbeitrag bei tageweisem Besuch

Wenn sich die Anmeldung zum Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 767/1996, nur auf einzelne Tage einer Woche bezieht, ist der Betreuungsbeitrag gemäß in folgender Höhe zu entrichten:

bei einer Anmeldung für

a) 1 Tag .......... 20 %.

b) 2 Tage ......... 40 %.

c) 3 Tage ......... 60 %.

d) 4 Tage ......... 80 %.