Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. ABSCHNITT

AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN

Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

. (1) Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluss jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist.

(2) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.