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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Optionenmodell „Neue Reifeprüfung“ bzw. „Neue Reife- und Diplomprüfung“

. Mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses können die Bestimmungen über die teilzentrale standardisierte Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung bereits ein Schuljahr vor dem Inkrafttreten bzw. Wirksamwerden gemäß und Z 4 sowie Abs. 5s Z 9 zur Anwendung gelangen. Eine solche Zustimmungserklärung bedarf der besonderen Beschlusserfordernisse gemäß letzter Satz und ist bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Schuljahres 2012/13 (hinsichtlich der in genannten Schulen) bzw. 2013/14 (hinsichtlich der in genannten Schulen) der zuständigen Schulbehörde erster Instanz gegenüber vorzulegen, welche die vorgezogene Anwendung der für die Durchführung der teilzentralen standardisierten Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung relevanten Bestimmungen gemäß kundzumachen hat.