3. ABSCHNITT
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Prüfungstermine
. Die Prüfungstermine für gesetzlich vorgeschriebene Aufnahms- und Eignungsprüfungen sind vom Schulleiter festzusetzen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
3. ABSCHNITT
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Prüfungstermine
. Die Prüfungstermine für gesetzlich vorgeschriebene Aufnahms- und Eignungsprüfungen sind vom Schulleiter festzusetzen.