Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

. Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen im Verfahren nach und sowie anläßlich einer Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln durch den zuständigen Bundesminister – von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .