Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Beachte: Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden (vgl. ).

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 129/2007

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 1d des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird verordnet:

. Bei den im angeführten Umsätzen wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

Beachte: Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden (vgl. ).

. Es handelt sich um folgende Umsätze:

1. Die Lieferung der in der Anlage aufgezählten Gegenstände.

2. Die sonstigen Leistungen in Form des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens (einschließlich der Demontage) und des Pressens der in der Z 3 sowie in der Anlage zu Z 1 genannten Gegenstände.

3. Die Lieferung von Bruchgold, das offensichtlich nicht mehr dem ursprünglichen Zweck entsprechend wieder verwendet werden soll, sowie die Lieferung von aus solchem Bruchgold hergestellten Barren oder Granulaten. Dies gilt sinngemäß auch für andere Edelmetalle. Unter Bruchgold ist jeglicher Goldschmuck sowie sonstige Objekte aus Gold, die zerbrochen, zerstört oder beschädigt sind und somit nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck verwendet werden können, zu verstehen, wie beispielsweise alte Ketten, Ringe und andere nicht mehr getragene Schmuckgegenstände, Besteck, Münzen, goldene Federspitzen, defekte Goldbarren, aber auch Zahngoldabfälle (Dentallegierungen) oder sonstige Edelmetallreste in jeder Form.

Beachte: Z 2 und 3 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2012 ausgeführt werden (vgl. ).

. Unter fällt auch die Lieferung von Zusammensetzungen (Mischungen) aus den in der Anlage zu genannten Gegenständen oder in Verbindung mit anderen Gegenständen (zB Verbundstoffe), wenn das Entgelt überwiegend für die in der Anlage zu genannten Gegenstände geleistet wird. Dasselbe gilt für die Lieferung der genannten Gegenstände, nachdem sie gereinigt, sortiert, geschnitten, fragmentiert oder gepresst wurden.

Beachte: Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden (vgl. ).

. (1) Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden.

(2) und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2012 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2012 ausgeführt werden.

Anlage (zu )

Nr.

Bezeichnung der Gegenstände

Position der Kombinierten Nomenklatur

1.

Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung

2618 00 00

2.

Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung

2619 00

3.

Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten

2620

4.

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen

3915

5.

Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert

4004 00 00

6.

Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

4707

7.

Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren

6310

8.

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas

7001 00 10

9.

Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art

7112

10.

Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

7204

11.

Abfälle und Schrott aus Kupfer

7404 00

12.

Abfälle und Schrott aus Nickel

7503 00

13.

Abfälle und Schrott aus Aluminium

7602 00

14.

Abfälle und Schrott aus Blei

7802 00 00

15.

Abfälle und Schrott aus Zink

7902 00 00

16.

Abfälle und Schrott aus Zinn

8002 00 00

17.

Abfälle und Schrott aus Wolfram

8101 97 00

18.

Abfälle und Schrott aus Molybdän

8102 97 00

19.

Abfälle und Schrott aus Tantal

8103 30 00

20.

Abfälle und Schrott aus Magnesium

8104 20 00

21.

Abfälle und Schrott aus Cobalt

8105 30 00

22.

Abfälle und Schrott aus Bismut

ex 8106 00 10

23.

Abfälle und Schrott aus Cadmium

8107 30 00

24.

Abfälle und Schrott aus Titan

8108 30 00

25.

Abfälle und Schrott aus Zirconium

8109 30 00

26.

Abfälle und Schrott aus Antimon

8110 20 00

27.

Abfälle und Schrott aus Mangan

8111 00 19

28.

Abfälle und Schrott aus Beryllium

8112 13 00

29.

Abfälle und Schrott aus Chrom

8112 22 00

30.

Abfälle und Schrott aus Thallium

8112 52 00

31.

Abfälle und Schrott aus Niob (Columbium), Rhenium, Gallium, Indium, Vanadium und Germanium

8112 92 21

32.

Abfälle und Schrott aus Cermets

8113 00 40

33.

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren

8548 10

Beachte: Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden (vgl. ).

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 320/2012

Fassungen ab: 28.09.2012

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 320/2012

BGBl. II Nr. 320/2012

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 129/2007 · Stammfassung

Fassungen ab: 16.06.2007

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, Anl. 1

BGBl. II Nr. 129/2007

Materialien noch nicht erschlossen.