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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 3/1946

. (1) Die gemäß Verordnung vom 17. August 1938, R. G. Bl. I S. 1044 (G. Bl. für das Land Österreich Nr. 144/1939), zusätzlich beigelegten Vornamen Israel und Sara gelten in allen amtlichen Aufzeichnungen, ferner in Urkunden und sonstigen Schriftstücken aller Art als nicht beigesetzt.

(2) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften dürfen keinen Hinweis auf den zusätzlichen Vornamen enthalten. Dies gilt auch für Beglaubigungsvermerke auf Abschriften.

. Sind bei Berechtigungen und Befugnissen die aus sogenannten rassischen Gründen verfügten Beschränkungen weggefallen, so sind auf Antrag die Urkunden hierüber unter Weglassung aller auf die Beschränkung bezüglichen Bestimmungen neuerlich, und zwar in der allgemein üblichen Form, auszustellen.

. Die durch dieses Gesetz veranlaßten Amtshandlungen, amtlichen Ausfertigungen, Eingaben, Protokolle, Urkunden und Zeugnisse unterliegen keiner öffentlichen Abgabe.

. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Staatsamt für Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern und, sofern es sich um Angelegenheiten handelt, die vorwiegend in den Wirkungskreis eines anderen Staatsamtes fallen, dieses im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Inneres und den anderen beteiligten Staatsämtern betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 3/1946 · Stammfassung

Fassungen ab: 11.01.1946

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

BGBl. Nr. 3/1946

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