Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich des und 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich des der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

3. hinsichtlich des und des der Bundesminister für Finanzen,

4. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.