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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: StGBl. Nr. 435/1920

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09.09.1886

Präambel/Promulgationsklausel

Im Begriffe, zur Vollziehung des unter dem heutigen Datum abgeschlossenen Übereinkommens zu schreiten, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das Nachstehende erklärt und verabredet:

Anmerkung

Das Schlußprotokoll ist gegenüber keinem Staat mehr unmittelbar anwendbar. Aufgrund der Vorbehalte, die Thailand bei seinem Beitritt zur RBÜ (BF) erklärt hat (BGBl. Nr. 262/1931), wendet dieser Staat die Z. 2 und 4 des Schlußprotokolls noch an.

(Übersetzung.)

Schlußprotokoll.

1. (Anm.: Gegenstandslos.)

2. In bezug auf Artikel 9 ist man übereingekommen, daß die Verbandsländer, deren Gesetzgebung unter den dramatisch-musikalischen Werken auch die choreographischen Werke begreift, den letzteren ausdrücklich die Vorteile der in dem Übereinkommen vom heutigen Tage enthaltenen Bestimmungen zuteil werden lassen.

Übrigens sollen die bei Anwendung der vorstehenden Bestimmung sich etwa ergebenden Zweifel der Entscheidung der betreffenden Gerichte vorbehalten bleiben.

3. (Anm. Gegenstandslos.)

4 Die im Artikel 14 des Übereinkommens vorgesehene, gemeinsame Vereinbarung wird, wie folgt getroffen:

Die Anwendung des Übereinkommens auf die zur Zeit seines Inkrafttretens noch nicht Gemeingut gewordener Werke soll gemäß der Abmachungen erfolgen, welche über diesen Punkt in den bestehenden oder zu dem Zweck abzuschließenden besonderen Abkommen enthalten sind.

In Ermangelung derartiger Abmachungen zwischen Verbandsländern werden die betreffenden Länder, ein jedes für sich, durch ihre innere Gesetzgebung über die Art und Weise der Anwendung des im Artikel 14 enthaltenen Grundsatzes Bestimmungen treffen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

StGBl. Nr. 435/1920 · Stammfassung

Fassungen ab: 17.07.1931

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

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