Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bauverbotsbereich

. Die Errichtung seilbahnfremder Anlagen jeder Art durch das Schleppliftunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis sechs Meter beiderseits des äußeren Seilstranges sowie bis sechs Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten, sofern nicht Anwendung findet.