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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 56/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 13 Abs. 3 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, wird verordnet:

Ermächtigung

(1) Die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, hinsichtlich der Schlepplifte die dem Landeshauptmann nach dem Seilbahngesetz 2003 obliegenden Aufgaben und Befugnisse in seinem Namen wahrzunehmen.

(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 ausgenommen sind Schlepplifte, die sich über die Grenzen eines politischen Bezirkes hinaus erstrecken.

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.