Bei jeder behördlichen Auszeige im Walde und jeder behördlichen Markierung von Holz ist ein für das Land Steiermark einheitlicher Waldhammer zu verwenden.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 146/1963
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 79 Abs. 8 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, wird verordnet:
Die Schlagfigur des behördlichen Waldhammers hat die stilisierte Umrißform des Steirischen Landeswappens (Anlage).
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
Anlage 1

Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
