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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 146/1963

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 79 Abs. 8 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, wird verordnet:

Bei jeder behördlichen Auszeige im Walde und jeder behördlichen Markierung von Holz ist ein für das Land Steiermark einheitlicher Waldhammer zu verwenden.

Die Schlagfigur des behördlichen Waldhammers hat die stilisierte Umrißform des Steirischen Landeswappens (Anlage).

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Anlage 1

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.