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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 14/1972

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Salzburger Schischulgesetzes 1955, LGBl. Nr. 42, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 119/1971 wird verordnet:

1. Als neues Schischulgebiet wird das Schischulgebiet "Strobl-Postalm" festgesetzt. Es umfaßt das Gemeindegebiet Strobl und aus dem Gebiet der Marktgemeinde Abtenau die Almen Moosberg, Außerliembach, Innerliembach, Großliembach, Labenberg, Pitschenberg und Kranabeth.

2. (Anm.: Gegenstandslos durch § 8 des Salzburger Schischulgesetzes 1989, LGBl. Nr. 83)

3. Schischulgebiete, die auf Grund des § 4 Abs. 3 des Salzburger Schischulgesetzes 1955 durch Verordnung der Landesregierung festgelegt worden sind, gelten weiter als solche.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.