Anlage 2 zu
Technische Mindestanforderungen für Fahrzeuge der Kategorie 1 () auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4 sowie der Zone R
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert
Die Novellierungsanweisung Z 19 der Novelle BGBl. II Nr. 144/2022 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 2 wird in Art. 2.01 die Wortfolge „ES-TRIN-Standard 2019/1“ durch die Wortfolge „ES-TRIN-Standard 2021/1“ ersetzt.“)
