Siebenter Abschnitt
Schlußvorschriften
Der Reichsminister der Justiz erläßt die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters und über die Schiffsurkunden im Verwaltungswege.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Siebenter Abschnitt
Schlußvorschriften
Der Reichsminister der Justiz erläßt die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters und über die Schiffsurkunden im Verwaltungswege.