Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Siebenter Abschnitt

Schlußvorschriften

Der Reichsminister der Justiz erläßt die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters und über die Schiffsurkunden im Verwaltungswege.