Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung vom 19. 12. 1940 (RGBl. I S. 1591) wird bestimmt, daß das Amtsgericht Wien ein Seeschiffsregister führt. Registerbezirk ist der Bezirk des Amtsgerichts Wien.