Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen

. (1) Eine Eichung nach ist nicht erforderlich für

1. im Ausland geeichte Fahrzeuge, die österreichische Wasserstraßen befahren;

2. Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;

3. Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Wasserverdrängung bei tiefster Eintauchung nicht mehr als 10 Tonnen beträgt;

4. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache;

5. Fahrzeuge des Österreichischen Bundesheeres;

6. österreichische Seeschiffe ( des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981).

(2) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 können über Antrag geeicht werden.