Eichmarken
. (1) Die Fahrzeuge erhalten Eichmarken gemäß . Es genügt eine Eichmarke auf halber Schiffslänge.
(2) Bei Fahrzeugen, die keiner Eichpflicht unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke gemäß zweiter Satz verzichtet werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Eichmarken
. (1) Die Fahrzeuge erhalten Eichmarken gemäß . Es genügt eine Eichmarke auf halber Schiffslänge.
(2) Bei Fahrzeugen, die keiner Eichpflicht unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke gemäß zweiter Satz verzichtet werden.