Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eichmarken

. (1) Die Fahrzeuge erhalten Eichmarken gemäß . Es genügt eine Eichmarke auf halber Schiffslänge.

(2) Bei Fahrzeugen, die keiner Eichpflicht unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke gemäß zweiter Satz verzichtet werden.