Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berechnung

. (1) Die Feststellung der Wasserverdrängung gemäß erfolgt entweder

1. durch Berechnung unter Anwendung der I. Simpsonregel nach Maßen, die am Fahrzeug selbst gemessen, oder nach Angaben, die technischen Zeichnungen entnommen werden; bei Verwendung von Zeichnungen sind Länge, Breite und Tiefgang am schwimmenden Fahrzeug zu kontrollieren, oder

2. durch Berechnung nach der Formel

Vn = L

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B

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Tn

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.

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;

darin ist

Vn

die Wasserverdrängung in m3 bis zur Eintauchtiefe Tn ,

L

die Länge des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene in m,

B

die Breite des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene an der breitesten Stelle in m,

Tn

die Eintauchtiefe des Fahrzeuges bei 0,5 L bis zur bezogenen Schwimmebene,

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der Völligkeitsgrad der Verdrängung.

Die Maße werden ohne Berücksichtigung von Anhängen oder Einbuchtungen am Fahrzeug selbst oder technischen Zeichnungen entnommen, wobei Tn am schwimmenden Fahrzeug zu kontrollieren ist.

Als Völligkeitsgrad

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ist der für die betreffende Schiffsgattung allgemein gebräuchliche Wert anzunehmen; für alle schlanken Fahrzeuge (Fahrgastschiffe, Schlepper usw.) ist

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= 0,7.

(2) Für die in Abs. 1 Z 1 genannten technischen Zeichnungen gelten die Bestimmungen des .