Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

. (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge auf den im des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, genannten Gewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt diese Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.