Eichschein für Binnenschiffe
(Schiff, das nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt ist)
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 319/2005 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „Die Bezeichnung der bisherigen Anlage 3 lautet neu: „Anlage 2“. In dieser Anlage wird jeweils die Wortfolge „Der Leiter des Schiffseichamtes“ durch die Wortfolge „Für den Leiter des Schiffseichamtes“ ersetzt.“.)
