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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ Nr. 233/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 2 i. V. m. den §§ 32 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 65/2002 wird verordnet:

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf dem Freizeitsee Piberstein.

Verbote

(1) Das Befahren des in beschriebenen Gewässers mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren sowie mit Schwimmkörpern, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (Wetbikes, Jetbikes, Aquascooter, Jetski, Motorsurfer u. dgl.) ist verboten.

(2) Das Verbot gilt nicht für

1. im Einsatz oder in einer Einsatzübung befindliche Fahrzeuge des Rettungs- und Feuerlöschdienstes sowie von Fahrzeugen der Schifffahrts- und Wasserrechtsbehörden;

2. im Einsatz oder in einer Einsatzübung befindliche sowie Überwachungstätigkeit ausübende Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes;

3. notwendige Betriebsfahrten des Betreibers der Anlage;

4. die Verwendung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern im Rahmen von genehmigten Veranstaltungen.

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Juni 2003, in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.