Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VI.

Die vertragschließenden Teile vereinbaren, daß Fahrgäste nur auf Personenschiffen befördert werden und die Reisen dieser Fahrgäste entsprechend den jeweils gültigen Paß- und Sichtvermerksvorschriften erfolgen können.

Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes findet auf den in Artikel V genannten Personenkreis sowie auf die Organe der beiderseits zuständigen Schiffahrtsbehörden keine Anwendung.