Artikel III.
Die vertragschließenden Teile vereinbaren die Gegenseitigkeit der Anerkennung ihrer Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung von Schiffen sowie der Bestimmungen betreffend die Schiffs- und Begleitpapiere.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel III.
Die vertragschließenden Teile vereinbaren die Gegenseitigkeit der Anerkennung ihrer Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung von Schiffen sowie der Bestimmungen betreffend die Schiffs- und Begleitpapiere.