Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III.

Die vertragschließenden Teile vereinbaren die Gegenseitigkeit der Anerkennung ihrer Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung von Schiffen sowie der Bestimmungen betreffend die Schiffs- und Begleitpapiere.