Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel XII.

Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß die zweckmäßige Aufteilung der auf dem Donauwege zur Beförderung gelangenden Güter den Gegenstand eines den beiderseitigen Interessen Rechnung tragenden Abkommens zwischen den Schiffahrtsgesellschaften der vertragschließenden Teile bilden kann.