Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XI.

Der Abschluß von Vereinbarungen, die kommerziellen, betrieblichen oder Zwecken der gegenseitigen Betriebsstoffversorgung beziehungsweise der Lagerung von Kohle und Öl, ferner der gegenseitigen Hilfeleistung im Falle eines technischen und nautischen Notstandes dienen, bleibt den Schiffahrtsgesellschaften der vertragschließenden Teile vorbehalten.