Artikel X.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, im Rahmen der eigenen Vorschriften für eine beschleunigte Grenzabfertigung der Donauschiffe zu sorgen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, im Rahmen der eigenen Vorschriften für eine beschleunigte Grenzabfertigung der Donauschiffe zu sorgen.